Im KJHG stehen die Aufgaben der Kinder-und Jugendhilfe.
Diese soll junge Menschen unterstützen und fördern und auch ihre Eltern beraten. Sie soll dabei mithelfen, dass die Kinder und Jugendliche in unserem Land beschützt werden und unter guten Lebensbedingungen aufwachsen können.
Die Mitarbeiter der Jugendämter und von sozialen Vereinen sollen diese Hilfe gemeinsam leisten.
Das kann zum Beispiel die Betreuung in der Kindertagesstätte, in einem Jugendclub, in einer Erziehungsberatungsstelle, in einem Heim oder bei einer Pflege- oder Adoptionsfamilie sein.
Die Angebote sind für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zum 27. Lebensjahr da. Sie und ihre Eltern haben ein Recht darauf mitzubestimmen, wo und wie sie die Angebote oder Hilfen annehmen möchten.
Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe stehen im Paragraphen 52 KJHG.
Dort steht zum Beispiel, dass die Jugendgerichtshilfe an den Strafverfahren gegen Jugendliche teilnehmen soll. Sie soll dabei prüfen, ob der junge Mensch vielleicht Hilfe braucht.